Ort: Landratsamt Groß-Gerau
Leitung: Herr Erster Kreisbeigeordneter Thomas Will (Kreis Groß-Gerau), Vorsitzender der KAG
Teilnehmer: vgl. Anwesenheitsliste
Beginn: 10.15 Uhr
Ende: 11.30 Uhr
Tagesordnungspunkte:
- Begrüßung und Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 09.09.05
- Verfahrensstand zum Änderungsentwurf Landesentwicklungsplan
- Sachstand Planfeststellungsverfahren
- Novellierung Fluglärmgesetz
- Ticona Klage gegen Flugrouten
- Verschiedenes
6.1. Geschäftsordnung KAG
zu TOP 1 – Begrüßung und Genehmigung des Protokolls
Herr Will begrüßt die Anwesenden zur KAG Mitgliederversammlung. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird genehmigt, ebenso die heutige Tagesordnung. Da Herr Ockel und Herr Bürgermeister Jühe wegen eines anderen Termins später kommen, wird TOP 4 (Novellierung Fluglärmgesetz) als letzer Tagesordnungspunkt behandelt.
zu TOP 2 – Landesentwicklungsplan: Vortrag Herr Both
Herr Both, der als Mitarbeiter von Herrn Christiansen im Bereich Regionalplanung arbeitet, stellt sich kurz vor und hält dann einen Vortrag zum LEP – Änderungsentwurf (s. Tischvorlage: Anmerkungen zum LEP-Änderungsentwurf).
Anschließend ergänzt Frau von Schwanenflug, dass die Expertenanhörung hierzu am 13.02.07 im Hessischen Landtag statt finden soll. Der LEP ist erst wirksam, wenn er verkündet wird (vermutlich im Mai 2007). Durch die erneute Änderung des LEP-Entwurfs gelten die Gemeinden Roßdorf, Riedstadt und Erzhausen als neu betroffen und haben somit ein formelles Rügerecht in Bezug auf die dort unterbliebene Auslegung. Eine Normenkontrollklage ist beim VGH Kassel möglich. Antragsteller einer Normenkontrollklage können Kommunen und natürliche Personen sein, sofern sie antragsbefugt sind. Antragsbefugt sind sie dann, wenn sie die Möglichkeit einer aktuellen oder zukünftigen Rechtsverletzung behaupten können. Dies ist bei natürlichen Personen dann der Fall, wenn die Ziele des LEP ihnen gegenüber verbindlich festgelegt sind. Durch die Normenkontrolle müssen ihre Rechte verbessert werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Verfahren (LEP und Planfeststellungsverfahren) sich überschneiden.
Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss zuerst Gegenstand gerichtlicher Verfahren sein sollte, besteht die Möglichkeit, den LEP indirekt überprüfen zu lassen. Das Gericht kann in einem solchen Fall entscheiden, dass keine Beachtenspflicht aus dem LEP entsteht. Eine absolute Verwerfungskompetenz hat der VGH jedoch nur im Rahmen einer Normenkontrollklage.
Herr Gaffga ergänzt zum LEP, dass die Alternativen- bzw. Variantenprüfung unzureichend ist. Zum Beispiel wird bei den externen Alternativen der Flughafen Hahn inhaltlich nicht wirklich geprüft. Außerdem wird durch den vorgelegten Entwurf zum LEP das Ergebnis der Mediation unterlaufen. Um eine 2. Offenlage zu vermeiden bleibt der LEP beim Prognosehorizont 2015, während das Planfeststellungsverfahren als Prognosehorizont 2020 beinhaltet.
Herr Lehner fragt, ob bei den neu betroffenen Kommunen der Entwurf zum LEP ausgelegt wird. Außerdem möchte er wissen, welche Möglichkeiten Kommunen haben, die jetzt stärker betroffen sind als vorher.
Frau von Schwanenflug antwortet, dass Kommunen die erheblich mehr betroffen sind als bislang auch ein formelles Rügerecht wegen fehlender erneuter Offenlage im Prozess behaupten können. Sie antwortet ferner, dass Kommunen die erstmalig betroffen sind ein formelles Rügerecht in Bezug auf die Nichtoffenlage haben.
zu TOP 3 – Sachstand Planfeststellungsverfahren
Frau von Schwanenflug berichtet, dass der Anhörungsbericht des RP voraussichtlich Mitte November ins Internet gestellt wird. Folgende Kommunen werden durch die erneute Auslegung erstmals am Verfahren beteiligt: Bad Vilbel, Bickenbach, Dieburg, Niederdorfelden, Seeheim-Jugenheim, Mühltal. Diese Kommunen müssen Einwendungen innerhalb von 6 Wochen erheben, um nicht später im Klageverfahren präkludiert zu sein. Außerdem können sie einen Erörterungstermin fordern.
Herr Schaab ergänzt, dass über 60 Ordner erwartet werden. Die Offenlage soll ab Februar / März für 4 Wochen erfolgen. Herr Schaab hofft, dass die Änderungen gegenüber den alten Unterlagen kenntlich gemacht wurden.
zu TOP 5 – Ticona Klage gegen Flugrouten
Frau von Schwanenflug berichtet, dass die Klage der Ticona gegen die bestehenden Flugrouten am 24.10.06 abgewiesen wurde. Erstmalig hat sich ein Gericht mit der Seveso II Richtlinie befasst, wobei die grundsätzliche Frage, ob die Seveso II Richtlinie im Falle der Ticona anwendbar ist, verneint wurde (Begründung: Luftverkehrswege sind keine Verkehrswege im Sinne dieser Richtlinie).
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Revision wurde zugelassen; wahrscheinlich wird Ticona Rechtsmittel einlegen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig die Flugroutenklage ablehnen, könnte eine Vorlagepflicht beim EuGH bestehen, da die Auslegung der Seveso II Richtlinie (EU Recht) wohl streitentscheidend ist.
zu TOP 4 – Sachstand Novellierung Fluglärmgesetz
Herr Jühe informiert die Anwesenden darüber, dass sich am 19.10.06 CDU und SPD Fraktion über den Inhalt des Entwurfs geeinigt haben. Das Ergebnis wird derzeit noch juristisch geprüft. Der Entwurf beinhaltet derzeit folgende Grenzwerte: Bestandsflughäfen 65 db(A) / Tag bzw. 55db(A) Nacht sowie für wesentlich erweiterte Flughäfen 60 db(A) / Tag und 50db(A) / Nacht.
Herr Jühe betont, dass erst ab einer Belastung größer 70 db(A) überhaupt ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen entsteht. Das bedeutet auch, dass es in den ersten 5 Jahren an keinem Standort zur Umsetzung von Maßnahmen kommen wird.
Die Anwendung der 3 Sigma Regelung hat zur Folge, dass die Bauverbotszonen kleiner werden; selbst Raunheim dürfte im Norden wieder Baugebiet ausweisen. Nach Einschätzung von Herr Jühe soll hierdurch der Protest der Kommunen gegen den Entwurf möglichst klein gehalten werden.
Trotz großer Anstrengungen war laut Herrn Jühe leider wenig zu bewegen.
Herr Gaffga fragt, wieso das Fluglärmschutzgesetz als Entschädigungsgesetz plötzlich auch Auswirkungen auf Fachplanungsrecht hat.
Herr Jühe erwartet, dass durch das Zustandekommen der 3 Sigma Regelung die 100/100 Regelung auch für das Planungsrecht nicht mehr anwendbar ist. Schließlich wurde grundsätzlich festgestellt, dass die 100/100 Regelung grundsätzlich nicht geeignet ist, die Belastung von Menschen darzustellen.
Herr Will dankt Herrn Jühe für seinen persönlichen Einsatz und fragt nach dem weiteren Gang des Verfahrens.
Herr Jühe erwartet die Verabschiedung des Gesetztes noch 2006.
Herr Dr. Schönegge ergänzt, dass das Gesetz im Rahmen der letzten Novembersitzung verabschiedet werden soll.
zu TOP 6 – Verschiedenes
6.1 Geschäftsordnung KAG
Herr Will weist auf den Entwurf einer KAG Geschäftsordnung hin, die heute als Tischvorlage verteilt wurde. Sie regelt im Wesentlichen die praktische Zusammenarbeit des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie Vorstandswahlen. Bislang fehlt der KAG eine formelle Geschäftsordnung. Die Mitglieder werden gebeten, die neue Geschäftsordnung zur Kenntnis zu nehmen, der Beschluss derselben ist für die nächste Mitgliederversammlung im Frühjahr 2007 geplant.
Herr Will schließt die Sitzung.
Für die Richtigkeit
(Luley)
Landesentwicklungsplan Hessen (LEP) KAG Protokolle