Gründungsvertrag der KAG
<2000-05-15>
Der Gründungsvertrag der KAG wurde im Jahr 2000 von zahlreichen Kreisen, Städten und Gemeinden im Bereich des Frankfurter Flughafens abgeschlossen.

V e r t r a g

über die Gründung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Flughafen Frankfurt am Main

im Juni 1990

zwischen

Umlandverband Frankfurt
Kreis Darmstadt-Dieburg
Kreis Groß-Gerau
Kreis Offenbach
Stadt Darmstadt
Stadt Dietzenbach
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Gerau
Stadt Hattersheim
Stadt Heusenstamm
Stadt Hochheim
Stadt Kelsterbach
Stadt Langen
Stadt Mainz
Stadt Mörfelden-Walldorf
Stadt Mühlheim
Stadt Neu-Isenburg
Stadt Offenbach
Stadt Pfungstadt
Stadt Raunheim
Stadt Rödermark
Stadt Rüsselsheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
Stadt Wiesbaden
Gemeinde Biebesheim
Gemeinde Bischofsheim
Gemeinde Büttelborn
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Erzhausen
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Gemeinde Hainburg
Gemeinde Messel
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Nauheim
Gemeinde Niedernhausen
Gemeinde Trebur

 

§ 1
Mitglieder, Aufgaben

  1. Die vorgenannten Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden bilden eine Kommunale Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16.12.1969 (GVBl. I, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.1974 (GVBl. I, S. 241).

  2. Weitere kommunale Mitglieder können der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft jederzeit beitreten.

  3. Aufgabe der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist es, gemeinsam berührende Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Flughafen Frankfurt am Main zu beraten und ein abgestimmtes Vorgehen gegenüber dem Flughafen Frankfurt am Main und allen sonstigen Beteiligten sicherzustellen.

 

§ 2
Arbeitsausschuss

  1. Oberstes Organ der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist der Arbeitsausschuss. Er hat die gemeinsam berührenden Angelegenheiten zu beraten und hierüber empfehlend für die Mitgliedsgemeinden zu beschließen.

  2. Der Arbeitsausschuss besteht aus den Landräten der Mitgliedskreise und den Oberbürgermeistern und den Bürgermeistern der Mitgliedsstädte bzw. -gemeinden oder jeweils einem von ihnen bestimmten Vertreter. Der Arbeitsausschuss kann sachkundige Bürger zu seinen Beratungen hinzuziehen.

  3. Die Mitglieder stellen dem Arbeitsausschuss auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
    Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Arbeitsausschusses gebunden, wenn die für den Beschlussgegenstand zuständigen Organe aller Mitglieder den Beschlüssen zugestimmt haben.

 

§ 3
Geschäftsführung

  1. Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand aus einem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Es können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung gebildet werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

  2. Die Kosten der Geschäftsführung tragen die Mitglieder. Sie leisten pro Gemeinde einen Beitrag von DM 1.000,00 jährlich sowie pro Kreis und kreisfreier Stadt einen Beitrag von DM 3.000,00 jährlich. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Arbeitsausschuss jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten.

 

§ 4
Kündigung

Die Mitgliedschaft in der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

 

 

Groß-Gerau

Stand: 15. Mai 2000

 

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